Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen
Bürgerinnen und Bürger der EU-17 und der EFTA-Staaten, Arbeitskräfte aus der alten EU-15 und den EFTA-Staaten sowie aus Malta und Zypern profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit. Sie dürfen sich während der ersten drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten und hier eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es besteht lediglich eine Meldepflicht bei den zuständigen Behörden.
Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, müssen sie sich bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Für Bürgerinnen und Bürger der EU-8 , Bulgarien und Rumänien gelten zurzeit noch andere Regelungen.
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L, EU/EFTA)
Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monaten ausgestellt werden und wird Personen erteilt, deren befristetes Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert. Der Wechsel des Wohn- und Arbeitsortes ist frei.
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, EU/EFTA)
Diese Aufenthaltsbewilligung wird Personen erteilt, welche eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung für ein unbefristetes oder über mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis vorlegen. Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird ohne weitere Formalitäten um fünf Jahre verlängert.
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C, EU/EFTA)
Staatsangehörige der EU-17 und der EFTA erhalten diese unbefristete Bewilligung nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz. Angehörigen der übrigen EU-Staaten kann sie in der Regel erst nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden. Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger der EU-17 und der EFTA
Für Bürgerinnen und Bürger der alten EU-15, der EFTA-Staaten sowie von Malta und Zypern gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können unter Beibehaltung ihres Hauptwohnsitzes in einem beliebigen EU-/EFTA-Staat überall in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vollständige geografische und berufliche Mobilität). Es muss mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den ausländischen Wohnort erfolgen.
Die Möglichkeit des Wochenaufenthalts in der Schweiz besteht weiterhin. Hierfür ist jedoch eine Anmeldung bei der Wohngemeinde nötig. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten sind bewilligungsfrei und müssen lediglich den zuständigen Behörden gemeldet werden (wird vom Arbeitgeber erledigt). Eine länger als drei Monate dauernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz untersteht weiterhin der Bewilligungspflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ausweis G, EU/EFTA). Diese Personen müssen demnach bei den Migrationsbehörden ihres Arbeitsorts um eine Bewilligung ersuchen. Für die Einreichung des Gesuchs wird eine gültige Identitätskarte oder ein gültiger Pass benötigt.
Bei vorliegendem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr entspricht die Gültigkeit der Bewilligung der Dauer des Arbeitsvertrages. Bei überjährigem Arbeitsvertrag beträgt die Gültigkeit 5 Jahre.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger der EU-8
Staatsangehörige der EU-8-Staaten, die ihren Wohnsitz in einer ausländischen Grenzzone haben und in einer benachbarten Grenzzone der Schweiz arbeiten, können ein Gesuch um eine «Grenzgängerbewilligung G, EU/EFTA» einreichen. Die Bewilligung ist jedoch ausschliesslich für die Grenzzonen der Schweiz gültig